Begrenzung der Beihilfe für Leistungen der Heilpraktiker rechtswidrig

 

Mittwoch, den 27. Oktober 2010 um 10:11 Uhr

Gute Nachrichten für alle Beihilfe-Berechtigten:

Bisher hat der Dienstherr Rechnungen von Heilpraktikern nur bis zum unteren Rahmen der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) erstattet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12.11.2009 diese Regelung für rechtswidrig erklärt und erwirkt, dass ab 2010 die Leistungen bis zum oberen Rahmen der GebüH erstattet werden.

Die GebüH basiert auf einer 1985 (!) durchgeführten Umfrage unter Heilpraktikern und listet jeweils den unteren und den oberen Rahmen der damals üblichen Sätze auf.

Hier der Wortlaut der Pressemitteilung Nr. 76/2009 des Bundesverwaltungsgericht vom 12.11.2009:

Begrenzung der Beihilfe für Leistungen der Heilpraktiker rechtswidrig

Entstehen dem Beamten Kosten für die Behandlung durch einen Heilpraktiker, so darf der Dienstherr nicht schematisch nur den Mindestsatz des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker als beihilfefähig anerkennen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Beihilfevorschriften sehen zwar vor, dass auch für die Leistungen der Heilpraktiker Beihilfe gewährt werden muss. Sie begrenzen die Beihilfefähigkeit aber auf Beträge, die in einer 1985 durchgeführten Umfrage unter den in der Bundesrepublik niedergelassenen Heilpraktikern als untere Grenze des durchschnittlichen Honorarrahmens ermittelt und seitdem nie fortgeschrieben worden sind. Diese Beträge entsprechen nicht den realen und angemessenen Gebührenforderungen der Heilpraktiker. Die Begrenzung führt bei der Behandlung erkrankter Beamter und ihrer Angehörigen durch Heilpraktiker praktisch zum Beihilfeausschluss. Hierin liegt ein nicht gerechtfertigter Widerspruch zur grundsätzlichen Entscheidung, Beihilfe auch für Heilpraktikerleistungen zu gewähren.

Der Senat hat die Bundesrepublik verpflichtet, über die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen unabhängig vom Mindestsatz erneut zu entscheiden.

BVerwG 2 C 61.08 – Urteil vom 12. November 2009

Links/Quellen:
Bundesverwaltungsgericht: Dokumente zum Aktenzeichen BVerwG 2 C 61.08